Satzung

Satzung der Stiftung „Maßwerk“

Stiftung zur Erhaltung und Ergänzung kirchlicher Bauten und Kunstwerke der christlichen Kirchen in Berlin und Brandenburg

Präambel

In den zurückliegenden Jahren nach der Wiedervereinigung haben die Kirchen in Berlin und Brandenburg die Restaurierung und Sanierung, den Wiederaufbau und Ausbau sowie die Instandhaltung kirchlicher Gebäude (insbesondere Kirchen, Schulen und Krankenhäuser) und zugleich die Rettung zahlreicher zu diesen Gebäuden gehörender Kunstschätze sowie die Schaffung neuer Kunstwerke zur Ausgestaltung dieser Gebäude mit hohem finanziellen Einsatz ermöglicht. Außerdem galt es, kirchliche Schulen unterrichtsbezogen angemessen auszustatten. Dieser Aufgabenkreis wird auch in Zukunft erhebliche Mittel in Anspruch nehmen. Die finanziellen Kräfte des Erzbistums Berlin, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Gemeinden, der Fördervereine und Sponsoren reichen bei zurückgehenden staatlichen Hilfen in vielen Fällen nicht, um die notwendigen finanziellen Lasten tragen zu können. Hier will und soll die Stiftung im ökumenischen Geist ihren helfenden Beitrag leisten.

Durch Zustiftungen und sonstige Zuwendungen soll die Leistungsfähigkeit der Stiftung gestärkt werden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung fuhrt den Namen „Maßwerk“ – Stiftung zur Erhaltung und Ergänzung kirchlicher Bauten und Kunstwerke der christlichen Kirchen in Berlin und Brandenburg -. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Erhaltung christlicher Kultur und Kunst, Bildung und Erziehung sowie der Denkmalpflege innerhalb von christlichen Kirchen in Berlin und Brandenburg.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

     a) finanzielle Förderung

  • der Restaurierung, Sanierung und Erhaltung sowie des Wiederauf- und ausbaus von kirchlichen Gebäuden,
  • der Restaurierung und Schaffung von Kunstwerken in kirchlichen Gebäuden,
  • der Ausstattung von kirchlichen Schulbauten des Erzbistums Berlin der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg.

Die finanzielle Förderung im Sinne §58 Nr. 1 AO kann in Form von Zuwendungen oder Darlehen erfolgen. Die Stiftung ist berechtigt, zur Förderung von Projekten Darlehensaufnahmen durch Übernahme von Zins- und/oder Tilgungsdiensten zu ermöglichen, soweit das Stiftungsvermögen in Wahrung des § 3 Abs. 2 entsprechende Erträge aufweist oder Sonderfinanzierungen zur Verfügung stehen.

     b) fachliche Beratung von Gemeinden und kirchlichen Schulbauträgern in den unter Abs. 2 Buchstabe a) aufgeführten Angelegenheiten durch die Stiftung selbst oder von ihr beauftragte Fachleute, deren Honorierung die Stiftung gegebenenfalls übernimmt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stıftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von

          – Grundbesitz (Verkehrswert: 250.000,- €)

          – Barvermögen 100.000,– €

      im Gesamtwert von 350.000,– €.

Die Stiftung wird sich um Aufstockung ihres Vermögens (Zustiftungen) und ihrer jährlichen Förderungsmittel durch sonstige Zuwendungen (Spenden) von dritter Seite bemühen. Soweit Zustiftungen gemacht werden, entscheidet der Vorstand über die Annahme mit der qualifizierten Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Dies gilt auch dann, wenn diese nur für bestimmte Zwecke der Stiftung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern entsprechend folgenden Fachbereichszuordnungen:

          – Architektur;

          – Bauingenieurwesen und Statik;

          – Kunstgeschichte und Denkmalpflege;

          – Vertretung des Erzbistums Berlin;

          – Vertretung der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg;

          – Finanzen/ Schatzmeister;

          – Fachbereich Recht.

(3) Der Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind entsprechend ihrer Fachzuordnung unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen abberufen.

(6) Nach Ausscheiden des im Stiftungsgeschäft berufenen 1. Vorsitzenden aus diesem Amt wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen ersten Vorsitzenden. Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, als Beratungsgremium ein Kuratorium aus wenigstens drei und höchstens fünf Mitgliedern zu berufen, das aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt, der an den Sitzungen es Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen berechtigt ist.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich fünf der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der an einer schriftlichen Abstimmung beteiligten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist regelmäßig eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei Mitglieder, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwendung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 7 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand soll die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht oder prüft, falls ein solcher Prüfungsauftrag nicht erteilt werden sollte, selbst und beschließt die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 2 ebenfalls als Jahresbericht.

§ 8 Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstandes gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder mit Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.

(4) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das dann vorhandene Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel nach Erfüllung der nach § 2 der Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu gleichen Teilen an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und an das Erzbistum Berlin, die es im Sinne der in § 2 der Satzung eingegangenen Zweckbindung zu verwenden haben. Das Nähere regelt der Aufhebungsbeschluss.

§ 9 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
  2. den nach § 7 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll im Fall der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer innerhalb von acht Monaten, im Fall der Eigenprüfung durch den Vorstand innerhalb von vier Monaten erfolgen, der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Berlin, den 3. Oktober 2001